Satzung des Heimatvereins
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Heimatverein Wickersdorf e.V.“.
- Er hat den Sitz in der Gemeinde Saalfelder Höhe, Ortschaft Wickersdorf, und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Saalfeld unter Nr. 167 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck und Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Brauchtums der Saalfelder Höhe, die Förderung der Landschaftspflege und des Naturschutzes sowie die Förderung der Heimatpflege verbunden mit der Erhaltung und Erweiterung der kulturellen Werte.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ehrenamtliche Tätigkeit seiner Mitglieder zur Gestaltung und Pflege des Ortsbildes und der ortsnahen Natur, Vermittlung der Heimatgeschichte der Saalfelder Höhe an Dorfbewohner und Gäste bspw. durch Führen der Ortschronik.
- Im Übrigen können Mitglieder des Vereins auf Antrag Aufwendungen i.S.d. § 670 BGB erstattet werden, die ihnen durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
§ 3 – Mitgliedschaften
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
- Fördermitglied können natürliche und juristische Personen werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen wollen.
- Ehrenmitglied können natürliche Personen werden, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Sie haben die gleiche Rechte wie Mitglieder.
§ 4 – Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Der Antrag zur Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich beim Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
- Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.
- Förder- und Ehrenmitgliedschaften können durch ordentliche Mitglieder vorgeschlagen werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Streichung.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Vierteljahr zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig.
- Der Ausschluß ordentlicher Mitglieder aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Verhalten in grober Weise gegen die Satzung des Vereins verstößt. Die Streichung von Förder- oder Ehrenmitgliedschaften kann bei Wegfall der Gründe erfolgen, die zur Mitgliedschaft geführt haben. Über Ausschluß und Streichung in diesen Fällen entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit ¾-Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluß ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
- Eine Streichung ordentlicher Mitglieder ist zulässig, wenn das Mitglied länger als 6 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand – verbunden mit dem Hinweis auf die bevorstehende Streichung – den Beitragsrückstand nicht innerhalb von 4 Wochen beglichen hat.
§ 5 – Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 – Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bei Verstoß des Vorstandes gegen das Vereinsinteresse ist die vorzeitige Abwahl durch die Mitgliederversammlung möglich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Dem Kassierer obliegen die ordnungsgemäße Führung und Erledigung sämtlicher Kassengeschäfte. Es ist seine Pflicht, dem Vorsitzenden alle Ausgabenbelege vorzulegen, nachdem er mit Einverständnis des Vorsitzenden Ausgaben getätigt hat.
- Der Schriftführer führt zu jeder Versammlung Protokoll, das mit seiner und des Vorsitzenden Unterschrift versehen wird.
§ 8 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet im I. Quartal des Kalenderjahres statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
- Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vorher vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab einem Alter von 14 Jahren. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erforderlich. Die Veränderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der Mitglieder.
- Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
§ 9 – Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
- Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins einem gemeinnützigen Zweck im Sinne des §2, Abs. (3) bzw. (4) zuzuführen. Konkreter Zweck der Verwendung bzw. Empfänger des Vermögens sind in der Mitgliederversammlung gemäß Abs. (1) festzulegen.
§ 10 – Haftung
- Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen.
- Für Schäden, die durch Mitglieder des Vereins vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden, haftet der Verursacher entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11 – Schlußbestimmung
- Die Satzung wurde am 21. Februar 1991 errichtet.
Die vorliegende Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11. Februar 2012 bestätigt.
Mitgliedsbeiträge für das Vereinsjahr 2015:
Gemäß §5 der Satzung werden folgende Mitgliedsbeiträge im Jahr 2015 erhoben:
1. Mitglied 3,00 €/Monat
Ehepartner und Lebensgefährte 1,50 €/Monat
Rentner 1,50 €/Monat
Arbeitsuchende 1,50 €/Monat
Jugendliche 1,50 €/Monat (in der Ausbildung befindlich, ohne eigenes Einkommen)
Kinder (ab schulpflichtigem Alter) 1,50 €/Monat
Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind beitragsfrei